3.5.5. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Nacht vom 17./18. Dezember 2021 sind detailliert, konstant und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Dies gilt für die Situation am Fenster mit der "Umarmung" (wo sie im Gegensatz zu C. bei keiner Befragung etwas von Anfassen der Brüste erzählte) sowie die Situation mit dem Seitlichen-an-die- Brüste-Fassen beim Massieren.