3.5.2. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt an, dass es genau so gewesen sei, wie C. beschrieben habe. Als diese das Zimmer verlassen habe, um mit F. zu telefonieren, sei sie unter der Bettdecke gelegen. Der Beschuldigte habe sich auf ihre Beine (Schienbein) gesetzt und sich sein Geschlechtsteil an ihren Beinen gerieben. Da er auf ihren Beinen gesessen sei, habe sie diese nicht wegziehen können. Zum Glück sei C. wieder in das Zimmer zurückgekommen, wonach der Beschuldigte von ihr abgelassen habe. Auch als C. nach draussen gegangen sei um F. abzuholen, habe sich der Beschuldigte wieder zu ihr auf das Bett gesetzt.