Sie sei einfach innerlich zusammengezuckt. Er habe sie angefasst, aber vielleicht habe sie es zu dem Zeitpunkt auch falsch interpretiert und vielleicht habe er wirklich nur an ihr vorbeigehen -9- wollen. Es sei mehr so eine Wischbewegung gewesen, kein Kniff. Die Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte von hinten umarmt, als sie am Fenster gestanden sei. Sie habe gemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unangenehm gewesen sei. Es sei eine längere Umarmung gewesen, vielleicht 30 Sekunden.