hingegen stellen Berührungen an den Oberschenkeln im Kniebereich und über den Jeans keine inkriminierten Handlungen dar, selbst wenn diese in einer Atmosphäre permanenter Annäherungsversuche erfolgen (STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 198 StGB).