In Art. 198 Abs. 2 StGB ist die sexuelle Integrität geschützt. Es muss ein objektiver Bezug zur Sexualität bestehen, der nicht nur bei Überempfindlichen geeignet ist, Anstoss zu erregen. Tätlichkeit bedeutet körperliche Berührungen. Gedacht ist an Betasten der Brüste, an den Griff in die Gegend der Geschlechtsteile, an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen usw. Das Streichen mit der Hand unter dem T-Shirt über den nackten Rücken geht über ein bloss flüchtiges Betasten hinaus; hingegen stellen Berührungen an den Oberschenkeln im Kniebereich und über den Jeans keine inkriminierten Handlungen dar, selbst wenn diese in einer Atmosphäre permanenter Annäherungsversuche erfolgen