durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB auf Antrag mit Busse bestraft.