2.1.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach nach wie vor verkenne, dass bei einer "Aussage gegen Aussage"- Konstellation das Gericht Erkenntnisse über den Sachverhalt gewinnen soll und frei über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden könne. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mache sodann unzutreffend geltend, dass die geschilderte Umarmung keinen ausreichenden sexuellen Bezug aufweise.