Die Beschwerdeführerin habe zudem selbst angegeben, dass sie mit einem Teil der Berührungen sprich dem Massieren einverstanden gewesen sei, dem Beschuldigten aber nicht gesagt bzw. direkt zu verstehen gegeben habe, dass sie die weiteren Berührungen nicht gewollt habe, womit auch hier fraglich sei, in wie weit diese Berührungen absichtlich und in sexuellem Kontext erfolgt seien. Insgesamt seien weder von zusätzlichen Beweiserhebungen noch von einem gerichtlichen Verfahren weitere Erkenntnisse zu erwarten, welche eine Verurteilung zulassen würden.