Die geschilderte Umarmung mit dem Versuch, die Beschwerdeführerin vom Fenster wegzuziehen, weise keinen ausreichenden sexuellen Bezug auf. Die Beschwerdeführerin habe zudem selbst angegeben, dass sie mit einem Teil der Berührungen sprich dem Massieren einverstanden gewesen sei, dem Beschuldigten aber nicht gesagt bzw. direkt zu verstehen gegeben habe, dass sie die weiteren Berührungen nicht gewollt habe, womit auch hier fraglich sei, in wie weit diese Berührungen absichtlich und in sexuellem Kontext erfolgt seien.