Bei sämtlichen weiteren Berührungen (Massieren, seitliches Berühren der Brüste, Streicheln der Oberschenkelinnenseite) liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Es sei fraglich, in wie weit das geschilderte Verhalten überhaupt die Grenzen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der sexuellen Belästigung überschritten habe, sofern es sich denn ereignet habe. Die geschilderte Umarmung mit dem Versuch, die Beschwerdeführerin vom Fenster wegzuziehen, weise keinen ausreichenden sexuellen Bezug auf.