nahme auf "gestreift" korrigiert bzw. darauf, dass es sich auch um eine unabsichtliche Bewegung habe handeln können. Aufgrund der Schilderungen sei einzig und allein die Umarmung der Beschwerdeführerin durch den Beschuldigten von C. beobachtet worden, was sie auch der Auskunftsperson "F." entsprechend mitgeteilt habe. Bei sämtlichen weiteren Berührungen (Massieren, seitliches Berühren der Brüste, Streicheln der Oberschenkelinnenseite) liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor.