2.1.3. In der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird geltend gemacht, dass bis auf die Umarmung am Fenster keine der weiteren vorgeworfenen Berührungen durch die Geschädigte C. beobachtet worden seien. Der Austausch darüber sei jeweils über WhatsApp erfolgt und habe sich darauf beschränkt, dass C. geschrieben habe, der Beschuldigte habe sie am Hintern gepackt. Diese Aussage habe sie anlässlich ihrer Einver- -5-