Es handle sich vorliegend nicht um ein "Vier-Augen-Delikt", da während der Tat jeweils drei Personen anwesend gewesen seien, welche den Tathergang zudem untereinander schriftlich mittels WhatsApp-Nachrichten "dokumentiert" und auch mit Dritten geteilt hätten. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass es in der gegebenen Situation dem Gericht nicht möglich sein werde, die Aussagen zu bewerten, wobei selbst bei zweifelhafter Beweislage eine gerichtliche Beurteilung angebracht sei.