Weiter seien die Nachrichten der Beschwerdeführerin an "andere" (gemeint: Personen) bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ohne weitere Beweise zu erheben stelle sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf den Standpunkt, dass "Aussage gegen Aussage" stehe und keine Aussage von vornherein glaubhafter sei. Es handle sich vorliegend nicht um ein "Vier-Augen-Delikt", da während der Tat jeweils drei Personen anwesend gewesen seien, welche den Tathergang zudem untereinander schriftlich mittels WhatsApp-Nachrichten "dokumentiert" und auch mit Dritten geteilt hätten.