2.1.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht nur eine unzulässige und falsche Beweiswürdigung vornehme, sondern auch ihre Untersuchung wesentliche Lücken aufweise. Ihre Argumentation, dass keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden könnten, verfange nicht. Es sei die Auskunftsperson "F." zu befragen sowie das Video der Geschädigten C. von ihren zitternden Beinen beizuziehen. Weiter seien die Nachrichten der Beschwerdeführerin an "andere" (gemeint: Personen) bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.