Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da auch bei einem gerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden könnten. Es könne offenbleiben, ob der Beschuldigte mit dem geschilderten Verhalten – sofern es denn an den Tag gelegt worden sei – die Grenze des objektiven und subjektiven Tatbestandes der sexuellen Belästigung überschritten habe.