Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung damit, dass "Aussage gegen Aussage" stehe, wobei keine Aussage von vornherein glaubhafter erscheine als die andere. In einem solchen Fall sei nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung könne verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheine. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da auch bei einem gerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden könnten.