Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.