3.4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. November 2022. 3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.