3. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3.2. Am 18. November 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 9. November 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.