{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-49_2023-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6710", "Checksum": "fc47422aa7a259584eb696ac03cee553"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 22.02.2023 SBE.2022.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:27", "Checksum": "35ae6c19a2bd468c44295f9cc9763207", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 22.02.2023 SBE.2022.49\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.49\n(STA.2022.1791)\nArt. 53\n\nEntscheid vom 22. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Brodbeck,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,\ngegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG\n\nBeschuldigter B._____,\n[…]\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom\ngegenstand 3. Oktober 2022\n\nin der Strafsache gegen B._____ betreffend sexuelle Belästigung\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nC. und A. erstatteten am 24. Februar 2022 Strafanzeige bei der Kantonspolizei Basel-Stadt gegen B. wegen sexueller Belästigung in der Zeit vom\n17. bis 18. Dezember 2021 mit entsprechenden Strafanträgen vom 24.\nFebruar 2022.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach übernommen.\n\n2.\nMit Verfügung vom 3. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-\nZurzach das Strafverfahren gegen B. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO\nein, was am 5. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons\nAargau genehmigt wurde.\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihr am 17. Oktober 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach\nvom 3. Oktober 2022 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-\nZurzach anzuweisen, gestützt auf Art. 308 StPO i.V. mit Art. 311 StPO\nweitere Abklärungen/Untersuchungen/Beweiserhebungen im Sinne der\nAusführungen vorzunehmen.\n\n2.\nEventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-\nZurzach vom 3. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft\nBrugg-Zurzach anzuweisen, gestützt auf Art. 324 StPO Anklage wegen\nsexueller Belästigung gegen B., geb. tt.mm.jjjj, zu erheben.\n\n3.\nUnter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der\nStaatskasse.\"\n\n3.2.\nAm 18. November 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung\nvom 9. November 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer\nin Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten\neingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00.\n-3-\n\n3.3.\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort\nvom 27. November 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\n3.4.\nDie Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom\n27. November 2022.\n\n3.5.\nDer Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.\n\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so\nbeurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO\nallein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nDem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin und C. in\nder Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2021 im Hotel X. in Y. sexuell\nbelästigt zu haben, indem er die Beschwerdeführerin am Fenster stehend\nvon hinten umarmt und an der Taille gehalten habe. Weiter habe er sie\nbeim Massieren des Rückens seitlich an den Brüsten angefasst, habe sich\n-4-\n\nauf ihre Beine gesetzt und diese an der Oberschenkelinnenseite gestreichelt. C. soll er über den Hintern gewischt haben. Letztere beteiligt sich\nnicht mehr am Strafverfahren.\n\nDie Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Belästigung damit, dass \"Aussage gegen Aussage\" stehe, wobei keine Aussage von vornherein glaubhafter erscheine\nals die andere. In einem solchen Fall sei nach dem Grundsatz \"in dubio pro\nduriore\" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung\nkönne verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheine. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da auch bei einem\ngerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden\nkönnten. Es könne offenbleiben, ob der Beschuldigte mit dem geschilderten Verhalten – sofern es denn an den Tag gelegt worden sei – die Grenze\ndes objektiven und subjektiven Tatbestandes der sexuellen Belästigung\nüberschritten habe.\n\n"}