Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.49 (STA.2022.1791) Art. 53 Entscheid vom 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Brodbeck, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 3. Oktober 2022 in der Strafsache gegen B._____ betreffend sexuelle Belästigung -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. und A. erstatteten am 24. Februar 2022 Strafanzeige bei der Kantons- polizei Basel-Stadt gegen B. wegen sexueller Belästigung in der Zeit vom 17. bis 18. Dezember 2021 mit entsprechenden Strafanträgen vom 24. Februar 2022. 1.2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wurde das Verfahren durch die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach übernommen. 2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach das Strafverfahren gegen B. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, was am 5. Oktober 2022 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihr am 17. Oktober 2022 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Oktober 2022 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach anzuweisen, gestützt auf Art. 308 StPO i.V. mit Art. 311 StPO weitere Abklärungen/Untersuchungen/Beweiserhebungen im Sinne der Ausführungen vorzunehmen. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 3. Mai 2022 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, gestützt auf Art. 324 StPO Anklage wegen sexueller Belästigung gegen B., geb. tt.mm.jjjj, zu erheben. 3. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3.2. Am 18. November 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 9. November 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. -3- 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge. 3.4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 Stel- lung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. November 2022. 3.5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretun- gen zum Gegenstand hat. 2. 2.1. 2.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin und C. in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2021 im Hotel X. in Y. sexuell belästigt zu haben, indem er die Beschwerdeführerin am Fenster stehend von hinten umarmt und an der Taille gehalten habe. Weiter habe er sie beim Massieren des Rückens seitlich an den Brüsten angefasst, habe sich -4- auf ihre Beine gesetzt und diese an der Oberschenkelinnenseite gestrei- chelt. C. soll er über den Hintern gewischt haben. Letztere beteiligt sich nicht mehr am Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründet die Einstellung des Ver- fahrens wegen sexueller Belästigung damit, dass "Aussage gegen Aus- sage" stehe, wobei keine Aussage von vornherein glaubhafter erscheine als die andere. In einem solchen Fall sei nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung könne verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der ge- samten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrschein- lich erscheine. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, da auch bei einem gerichtlichen Verfahren keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden könnten. Es könne offenbleiben, ob der Beschuldigte mit dem geschilder- ten Verhalten – sofern es denn an den Tag gelegt worden sei – die Grenze des objektiven und subjektiven Tatbestandes der sexuellen Belästigung überschritten habe. 2.1.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, dass die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nicht nur eine unzulässige und falsche Beweis- würdigung vornehme, sondern auch ihre Untersuchung wesentliche Lü- cken aufweise. Ihre Argumentation, dass keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden könnten, verfange nicht. Es sei die Auskunftsperson "F." zu befragen sowie das Video der Geschädigten C. von ihren zitternden Bei- nen beizuziehen. Weiter seien die Nachrichten der Beschwerdeführerin an "andere" (gemeint: Personen) bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen. Ohne weitere Beweise zu erheben stelle sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf den Standpunkt, dass "Aussage gegen Aussage" stehe und keine Aussage von vornherein glaubhafter sei. Es handle sich vorlie- gend nicht um ein "Vier-Augen-Delikt", da während der Tat jeweils drei Per- sonen anwesend gewesen seien, welche den Tathergang zudem unterei- nander schriftlich mittels WhatsApp-Nachrichten "dokumentiert" und auch mit Dritten geteilt hätten. Es könne somit nicht die Rede davon sein, dass es in der gegebenen Situation dem Gericht nicht möglich sein werde, die Aussagen zu bewerten, wobei selbst bei zweifelhafter Beweislage eine ge- richtliche Beurteilung angebracht sei. 2.1.3. In der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird gel- tend gemacht, dass bis auf die Umarmung am Fenster keine der weiteren vorgeworfenen Berührungen durch die Geschädigte C. beobachtet worden seien. Der Austausch darüber sei jeweils über WhatsApp erfolgt und habe sich darauf beschränkt, dass C. geschrieben habe, der Beschuldigte habe sie am Hintern gepackt. Diese Aussage habe sie anlässlich ihrer Einver- -5- nahme auf "gestreift" korrigiert bzw. darauf, dass es sich auch um eine un- absichtliche Bewegung habe handeln können. Aufgrund der Schilderungen sei einzig und allein die Umarmung der Beschwerdeführerin durch den Be- schuldigten von C. beobachtet worden, was sie auch der Auskunftsperson "F." entsprechend mitgeteilt habe. Bei sämtlichen weiteren Berührungen (Massieren, seitliches Berühren der Brüste, Streicheln der Oberschenkelin- nenseite) liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Es sei frag- lich, in wie weit das geschilderte Verhalten überhaupt die Grenzen des ob- jektiven und subjektiven Tatbestandes der sexuellen Belästigung über- schritten habe, sofern es sich denn ereignet habe. Die geschilderte Umar- mung mit dem Versuch, die Beschwerdeführerin vom Fenster wegzuzie- hen, weise keinen ausreichenden sexuellen Bezug auf. Die Beschwerde- führerin habe zudem selbst angegeben, dass sie mit einem Teil der Berüh- rungen sprich dem Massieren einverstanden gewesen sei, dem Beschul- digten aber nicht gesagt bzw. direkt zu verstehen gegeben habe, dass sie die weiteren Berührungen nicht gewollt habe, womit auch hier fraglich sei, in wie weit diese Berührungen absichtlich und in sexuellem Kontext erfolgt seien. Insgesamt seien weder von zusätzlichen Beweiserhebungen noch von einem gerichtlichen Verfahren weitere Erkenntnisse zu erwarten, wel- che eine Verurteilung zulassen würden. 2.1.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezem- ber 2022 im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach nach wie vor verkenne, dass bei einer "Aussage gegen Aussage"- Konstellation das Gericht Erkenntnisse über den Sachverhalt gewinnen soll und frei über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheiden könne. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mache sodann unzutreffend geltend, dass die geschilderte Umarmung keinen ausreichenden sexuellen Bezug aufweise. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staats- anwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Un- tersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie nament- lich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersu- chung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurtei- lung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der -6- beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Mass- nahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erhe- ben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Pro- zessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi- gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaub- hafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in du- bio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhal- ten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung -7- durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.2. Wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB auf Antrag mit Busse bestraft. In Art. 198 Abs. 2 StGB ist die sexuelle Integrität geschützt. Es muss ein objektiver Bezug zur Sexualität bestehen, der nicht nur bei Überempfindli- chen geeignet ist, Anstoss zu erregen. Tätlichkeit bedeutet körperliche Be- rührungen. Gedacht ist an Betasten der Brüste, an den Griff in die Gegend der Geschlechtsteile, an das Gesäss, Streicheleien, Anpressen usw. Das Streichen mit der Hand unter dem T-Shirt über den nackten Rücken geht über ein bloss flüchtiges Betasten hinaus; hingegen stellen Berührungen an den Oberschenkeln im Kniebereich und über den Jeans keine inkrimi- nierten Handlungen dar, selbst wenn diese in einer Atmosphäre permanen- ter Annäherungsversuche erfolgen (STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 198 StGB). 3.3. Nach ihren übereinstimmenden Aussagen verabredeten sich der Beschul- digte, die Beschwerdeführerin und C. am 17. Dezember 2021, um im Hotel X. in Y. den Semesterabschluss zu feiern. Geplant war, dass der Beschul- digte und die Beschwerdeführerin im Hotelzimmer und C. bei ihrem Kolle- gen F. im Nachbardorf übernachten würden. Die Beschwerdeführerin war einverstanden, dass der Beschuldigte sie am Rücken massierte. Nach Dar- stellung der Beschwerdeführerin und C. soll es aber auch zu ungewollten Berührungen gekommen sein. So habe der Beschuldigte die Beschwerde- führerin von hinten umarmt und an der Taille gehalten und dabei seinen Körper an ihren gepresst. Weiter soll er die Beschwerdeführerin beim Mas- sieren des Rückens seitlich an den Brüsten und C. am Gesäss angefasst haben. Schliesslich soll er sich, als C. das Zimmer kurz verlassen habe, um ihre Bekannten ins Hotel hereinzulassen, auf die Beine der unter der Decke liegenden Beschwerdeführerin gelegt und diese an der Oberschenkelin- nenseite gestreichelt haben. Der Beschuldigte bestreitet, dass es zu unge- wollten Berührungen gekommen sei. Als Beweismittel für den Ablauf des Vorfalls vom 17. Dezember 2021 ste- hen die gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und von C. sowie die gegenüber der Kantonspoli- zei Aargau gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin, des Beschuldig- -8- ten sowie von C. C. zur Verfügung. Des Weiteren liegen WhatsApp-Chat- verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und C. sowie zwischen C. und ihrem Kollegen F. vor. 3.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prü- fung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen ist, sondern dies nur insofern zu prüfen ist, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3.5. 3.5.1. C. gab gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt am 24. Februar 2022 an, der Beschuldigte habe sich, als die Beschwerdeführerin am Fenster ge- standen sei, zu dieser begeben, ihr von hinten mit beiden Händen an die Brüste gefasst und sei mit den Händen über ihre Taille zum Gesäss geglit- ten. Ihr scheine es unangenehm gewesen zu sein und sie habe sich wieder auf das Bett gesetzt. Ihr selber habe der Beschuldigte an das Gesäss ge- fasst, als er ihr im WC hinterhergekommen sei. Er habe sich zum Glück sofort wieder umgedreht und das WC verlassen. Da sie und die Beschwer- deführerin beide Angst gehabt hätten, ihn auf die Unannehmlichkeiten an- zusprechen, hätten sie entschieden, so zu tun, als seien sie müde und als ob sie schlafen wollten. Der Beschuldigte sei stark alkoholisiert gewesen. Bei ihr und der Beschwerdeführerin hätte sich die Angst fast schon in Panik ausgebreitet. Sie habe u.a. ihrem Freund F. geschrieben, dass er sie beide abholen solle. Als dieser mit einem Kollegen gekommen sei, habe sie diese vor dem Hotel in Empfang genommen. Als sie das Zimmer betreten hätten, sei die Beschwerdeführerin vom Bett gesprungen, aus dem Zimmer ge- rannt und im Gang zu Boden gestürzt. Sie habe so ausgesehen, als habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Der Beschuldigte schien verwirrt gewesen zu sein und habe nicht verstehen können, was los gewesen sei. Als F. zum Beschuldigten gegangen und diesem erklärt habe, dass er zu weit gegangen sei, habe dieser es nicht eingesehen und angegeben, dass sie übertrieben hätten. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2022 bestä- tigte C., dass der Beschuldigte ihr im WC mit seiner Hand an ihren "Arsch" gefasst habe. Sie habe das nicht gesehen, nur gespürt. Auf die Frage, ob dies vorsätzlich gewesen sei oder allenfalls auch eine Streifbewegung ge- wesen sein könnte, gab sie an, dass es sein könne, dass es nur eine Streif- berührung gewesen sei. Sie habe ihm nicht zu verstehen gegeben, dass sie das nicht haben wollte. Sie sei einfach innerlich zusammengezuckt. Er habe sie angefasst, aber vielleicht habe sie es zu dem Zeitpunkt auch falsch interpretiert und vielleicht habe er wirklich nur an ihr vorbeigehen -9- wollen. Es sei mehr so eine Wischbewegung gewesen, kein Kniff. Die Be- schwerdeführerin habe der Beschuldigte von hinten umarmt, als sie am Fenster gestanden sei. Sie habe gemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unangenehm gewesen sei. Es sei eine längere Umarmung gewesen, viel- leicht 30 Sekunden. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt an, dass es genau so gewesen sei, wie C. beschrieben habe. Als diese das Zimmer verlassen habe, um mit F. zu telefonieren, sei sie unter der Bettde- cke gelegen. Der Beschuldigte habe sich auf ihre Beine (Schienbein) ge- setzt und sich sein Geschlechtsteil an ihren Beinen gerieben. Da er auf ihren Beinen gesessen sei, habe sie diese nicht wegziehen können. Zum Glück sei C. wieder in das Zimmer zurückgekommen, wonach der Beschul- digte von ihr abgelassen habe. Auch als C. nach draussen gegangen sei um F. abzuholen, habe sich der Beschuldigte wieder zu ihr auf das Bett gesetzt. Er habe mit seiner flachen Hand an die Innenseite ihres Ober- schenkels gefasst und dabei eine streichelnde Auf- und Abbewegung ge- macht. Er habe wissen wollen, was denn los sei und warum sie so komisch seien. Da sie grosse Angst vor einer Konfrontation gehabt habe, habe sie ihm gesagt, es sei alles in Ordnung. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2022 bestä- tigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Aargau, dass der Beschuldigte, als sie am Fenster gestanden sei, von hinten gekommen sei, mit seinen Händen um ihre Taille gefasst und seinen Körper an ihren gepresst habe. Sie habe versucht, sich loszureissen, die ersten zwei Mal habe er nicht nachgelassen und etwas fester zugedrückt. Dann habe sie sich richtig fest weggerissen und er habe losgelassen. Auf Nachfrage, dass der Beschuldigte sie gemäss den Unterlagen (bzw. den Aussagen von C.) auch an ihren Brüsten angefasst und mit seinen Händen über ihre Taille zum Gesäss geglitten sei, antwortete sie, das mit der Taille stimme, aber sie glaube, er habe nicht so richtig ihre Brüste angefasst, vielleicht von un- ten als er sie bei der Taille gefasst habe, dass er dann von unten etwas an ihre Brüste gekommen sei. Als sie auf dem Bett gelegen sei und er ange- fangen habe zu massieren am Rücken, habe er von der Seite her ihre Brüste angefasst. Sie habe sich dann aufgesetzt, weil sie erschrocken sei. C. habe er – wie sie von dieser gehört habe – im WC an den "Arsch" ge- fasst. Schliesslich sei der Beschuldigte, als C. die anderen geholt habe, im Bett auf ihre Beine gelegen und habe angefangen, ihre Oberschenkel innen zu streicheln. Sie sei erstarrt und ihr sei durch den Kopf gegangen, bitte vergewaltige mich nicht. - 10 - 3.5.3. Der Beschuldigte bestritt am 21. Juni 2022 anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau, dass es zu ungewollten Berührungen gekom- men sei. C. habe ihm am fraglichen Abend und auch bereits zuvor gesagt, er solle mit der Beschwerdeführerin etwas anfangen. Das habe er suspekt gefunden und habe nicht darauf reagiert. C. bestätigte, dem Beschuldigten gesagt zu haben, dass die Beschwerdeführerin ihn toll finde. Als er und die Beschwerdeführerin alleine im Zimmer gewesen seien, sei diese einfach aufgestanden und mitten im Gespräch aus dem Zimmer gegangen. Es wäre niemals möglich gewesen, dass er sich auf die Beine der Beschwer- deführerin gesetzt und sein Geschlechtsteil an ihren Beinen gerieben hätte. Er habe ihr ja im Vornherein klargemacht, dass er nichts von ihr wolle, keine sexuellen Interaktionen, nichts. Die Beschwerdeführerin hätte ja längst ge- hen müssen, wenn doch so viel passiert wäre. Das Zimmer sei nicht einmal abgeschlossen gewesen. 3.5.4. Der WhatsApp-Austausch beschränkte sich darauf, dass C. der Beschwer- deführerin schrieb, der Beschuldigte habe sie am Hintern gepackt und die Beschwerdeführerin C. schrieb, der Beschuldigte sei "so auf sie rauf" und hätte die Oberschenkel angefasst. An F. schrieb C., dass der Beschuldigte sie und die Beschwerdeführerin belästigen und sie die ganze Zeit anfassen würde. Er würde sie in den Arm nehmen und nicht loslassen. 3.5.5. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Nacht vom 17./18. Dezem- ber 2021 sind detailliert, konstant und erscheinen grundsätzlich schlüssig und in sich stimmig. Dies gilt für die Situation am Fenster mit der "Umar- mung" (wo sie im Gegensatz zu C. bei keiner Befragung etwas von Anfas- sen der Brüste erzählte) sowie die Situation mit dem Seitlichen-an-die- Brüste-Fassen beim Massieren. Beim Auf-die-Beine-Sitzen des Beschwer- deführers schilderte sie anlässlich der zeitnahen Befragung durch die Kan- tonspolizei Basel-Stadt ein Reiben seines Geschlechtsteils an ihren Beinen und dann später anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau in leichter Abänderung ein Streicheln der Oberschenkel innen. Beides könnte den Tatbestand der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen. Soweit sie anwesend war bzw. sich dazu äusserte, bestätigte C. in den wesentlichen Punkten die Aussagen der Beschwerde- führerin. C., welche sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte, schilderte bei der Situation am Fenster zwar nicht, dass der Beschuldigte seinen Körper an denjenigen der Beschwerdeführerin presste (dafür aber, dass er an die Brüste gefasst habe), sie bestätigte jedoch, dass der Be- schuldigte die Beschwerdeführerin von hinten mit seinen Händen um ihre Taille gefasst habe und seine Hände über deren Taille zum Gesäss geglit- ten seien. Ein solches Verhalten könnte den Tatbestand der sexuellen Be- - 11 - lästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllen. C. kann von der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach nochmals befragt werden zu den beiden Tatab- schnitten, wobei durchaus neue Erkenntnisse zu erwarten sind, nachdem sie sich selbst nicht mehr am Strafverfahren beteiligt. Dies gilt u.U. auch für die Situation mit dem Seitlichen-an-die-Brüste-Fassen beim Massieren – die Beschwerdeführerin gab jedenfalls an, C. habe dies sicher gesehen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen demnach grundsätzlich nicht weniger glaubhaft als jene des Beschuldigten. Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin (so- wie C.) den Beschuldigten zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollte. An- dererseits hat der Beschuldigte wegen der möglichen strafrechtlichen Fol- gen ein erhebliches Interesse an der Feststellung, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin keine sexuelle Belästigung begangen habe. Demzufolge kann beim gegenwärtigen Untersuchungsstand nicht gesagt werden, dass bei einer Anklage wegen sexueller Belästigung i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB höchstwahrscheinlich mit einem Freispruch des Beschuldig- ten zu rechnen wäre. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Sollte sich erge- ben, dass auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abzu- stellen ist, erscheint ein Schuldspruch wegen des beanzeigten Straftatbe- stands durchaus möglich. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und – wie erwähnt (vgl. oben, E. 3.1) – Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3). Eine Einstellung des Verfahrens erscheint insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausgang des Verfahrens – wie sich auch hier die Ausgangslage präsentiert – aus- schliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass es sich vorliegend nur bedingt um ein Vier-Augen-Delikt handelt und mit den WhatsApp-Nachrichten auch objektive Beweismittel bzw. weitere Indizien vorliegen, die zur Wahrheitsfindung beitragen können. Darüber hinaus nennt die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel wie etwa die Befragung von "F." sowie den Beizug eines Videos und weiterer Chatverläufe. Damit hat sich die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach noch nicht auseinanderge- setzt. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. In Gut- heissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach vom 3. Oktober 2022 deshalb aufzuheben. - 12 - 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersu- chungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Der Beschuldigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. Oktober 2022 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Groebli Arioli