Nach dem Gesagten waren die Äusserungen der Gerichtspräsidentin nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage bejaht würde, hätte der Beschwerdeführer ihre Fehlerhaftigkeit respektive Unvollständigkeit erkennen können. Nachdem die Höhe der Spesen durch den Beschwerdeführer mit Beschwerde nicht explizit beanstandet wird und sie im Hinblick auf den vorinstanzlichen Verfahrensgang plausibel erscheint, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es ist keine Entschädigung auszurichten.