Unbesehen des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen, den Umfang der anfallenden (gesamten) Kosten des Verfahrens durch eine Nachfrage in Erfahrung zu bringen, nachdem er anlässlich der Verhandlung mehrfach versuchte, die Gerichtsgebühr zu drücken, womit die Kostenthematik für ihn offenbar im Vordergrund stand. Er konnte es deshalb nicht dabei bewenden lassen, das Angebot betreffend die Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 ohne jegliches Nachfragen in seinem Sinn zu interpretieren. Nach dem Gesagten waren die Äusserungen der Gerichtspräsidentin nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden.