Dass in einem behördlichen Verfahren nebst der Gebühr noch weitere Kosten anfallen können, musste dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt des Strafbefehls vom 15. November 2021 bekannt sein, zumal auch darin die Gesamtkosten in Strafbefehlsgebühr und weitere Kosten (in casu Polizeikosten) aufgeteilt wurden. Unbesehen des Gesagten wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar gewesen, den Umfang der anfallenden (gesamten) Kosten des Verfahrens durch eine Nachfrage in Erfahrung zu bringen, nachdem er anlässlich der Verhandlung mehrfach versuchte, die Gerichtsgebühr zu drücken, womit die Kostenthematik für ihn offenbar im Vordergrund stand.