wären, wobei dem Gericht hier naturgemäss kein Ermessen zukommen kann, was auch dem Beschwerdeführer bewusst sein musste. Dass in einem behördlichen Verfahren nebst der Gebühr noch weitere Kosten anfallen können, musste dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt des Strafbefehls vom 15. November 2021 bekannt sein, zumal auch darin die Gesamtkosten in Strafbefehlsgebühr und weitere Kosten (in casu Polizeikosten) aufgeteilt wurden.