Äusserungen der Gerichtspräsidentin, dass die Gerichtsgebühr im Falle eines Rückzugs der Einsprache auf Fr. 200.00 reduziert würde, nicht die Information ableiten und gestützt darauf die berechtigte Erwartung haben, dass das Gericht nicht nur die Gerichtsgebühr, sondern sämtliche Verfahrenskosten meint und deshalb von der Auflage der Spesen absehen oder diese reduzieren würde. Da es sich bei Spesen um Kosten handelt, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren effektiv angefallen sind (Porti, Telefon etc.), leuchtet ferner wenig ein, weshalb sie dem Beschwerdeführer erlassen werden sollten bzw. nach welchem Parameter diese zu reduzieren