er] wären ("Rückzug, dann sind die Kosten des Gerichts tief oder Urteil" [Protokoll, S. 8]), wobei sie im Zusammenhang mit der eigentlichen Reduktion auf Fr. 200.00 durchwegs (richtigerweise) von der (Gerichts-)Gebühr sprach. Bereits dadurch musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass mit der Reduktion der Gerichtsgebühr nicht die gesamten Verfahrenskosten gemeint sein konnten. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der mehrfachen -8-