Weder wurde die Reduktion der Verfahrenskosten (folglich Gerichtsgebühr und Auslagen) noch ein Erlass der Auslagen bzw. Spesen thematisiert, was der Beschwerdeführer selber eingesteht, indem er in seiner Beschwerde anführt, dass von den Spesen nie die Rede gewesen sei. Die Gerichtspräsidentin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung ferner nicht gehalten, den Beschwerdeführer über sämtliche anfallenden Kosten im Einzelnen aufzuklären, zumal die Kostenfolgen durch die Strafbehörden im Endentscheid von Amtes wegen festzulegen sind (vgl. Art.