Fraglich ist einzig, ob das anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2022 geäusserte Angebot der Gerichtspräsidentin betreffend die Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 200.00 als unvollständig bezeichnet werden muss, so dass es eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte. Gemäss Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. September 2022, auf welches vorliegend vollumfänglich abgestellt werden kann, bot die Gerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer an, die Gerichtsgebühr im Falle seines Rückzugs der Einsprache auf Fr. 200.00 zu reduzieren.