426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, welche sich aus einer Gebühr und den Auslagen zusammensetzen (vgl. E. 3.4.1.1. hiervor), zu tragen hat und folglich im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass ihm die Vorinstanz die Gebühr (Fr. 200.00) und die Spesen (Fr. 75.00) auferlegte. Es gilt anzumerken, dass die Vorinstanz die Gebühr zu Gunsten des Beschuldigten reduzierte und in der Höhe des gesetzlichen Minimums von Fr. 200.00 festsetzte (vgl. E. 3.4.1.1. hiervor), wobei der Beschwerdeführer die Gebühr von Fr. 200.00 auch nicht explizit zu beanstanden scheint, sondern vielmehr moniert, dass ihm zusätzlich die Spesen von Fr. 75.00 auferlegt worden seien.