Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten bspw. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO).