Verhandlung darüber im Klaren gewesen, dass er mit dem Rückzug seiner Einsprache und dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls auch die Busse und die Kosten des Strafbefehls bezahlen müsse. Sodann sei dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 29. September 2022 prozessordnungskonform die auf Fr. 200.00 reduzierte Gerichtsgebühr sowie die Spesen in Rechnung gestellt worden. Anderes sei dem Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 29. September 2022 nicht in Aussicht gestellt worden.