3.3. Die Vorinstanz bringt mit Stellungnahme vor, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2022 die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Einsprache gegen den Strafbefehl zurückzuziehen. Für diesen Fall sei dem Beschwerdeführer die Auferlegung einer reduzierten Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 200.00 in Aussicht gestellt worden. Von einem Erlass der Spesen sei nie die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Einsprache zurückgezogen und zur Kenntnis genommen, dass der Strafbefehl vom 15. November 2021 damit in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer sei sich anlässlich der -6-