3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 29. September 2022 unter "Gerichtsschreibung" und "Aufzeichnung" Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 gesprochen worden seien. Bei dieser Ausgangslage sei durch den Beschwerdeführer unter Beisein der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin die Unterzeichnung der Rückzugserklärung der Einsprache erfolgt. Von Spesen in der Höhe von Fr. 75.00 sei nicht die Rede gewesen. Der "perfide Rückenschuss" der Spesen zu Lasten des Beschwerdeführers werde scharf gerügt.