Diese Rüge ist verfehlt und von keinem Rechtsschutzinteresse getragen. Nachdem der Strafbefehl aufgrund des Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich bereits aus § 4 SMV, dass für den Vollzug desselben die Staatsanwaltschaft Baden zuständig ist. Es handelt sich somit nicht um eine Anweisung der Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft Baden, sondern vielmehr um die Wiedergabe der bereits von Gesetzes wegen vorgesehenen Zuständigkeit. 3. 3.1. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.