6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist auf die in der Stellungnahme vom 16. November 2022 vorgebrachten Rügen, soweit sie die Beschwerde vom 12. Oktober 2022 ergänzen, nicht einzutreten. 2.4. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer mit Beschwerde die vorinstanzliche Anweisung an die Staatsanwaltschaft Baden (vgl. vorinstanzliche Verfügung, Dispositivziffer 2), wonach diese die Sanktion des Strafbefehls vom 15. November 2021 selber zu vollziehen und die Erhebung der Kosten für das Strafbefehlsverfahren selber zu erheben habe.