2.3. In der Stellungnahme vom 16. November 2022 (Postaufgabe am 17. November 2022) bringt der Beschwerdeführer ergänzende Einwände gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 15. November 2021 sowie der staatsanwaltschaftlichen Weiterleitung der Akten an die Vorinstanz vor.