2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bewilligung der Ratenzahlung seiner "Rechnung" (folglich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) von Fr. 200.00 ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und wäre ohnehin nicht durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zu beurteilen, sondern durch die Vorinstanz bzw. deren Gerichtskasse (vgl. § 4 SMV [SAR 253.112]). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.