Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt (Art. 89 Abs. 1 StPO) und folglich ebenso wenig "Aufgehoben" oder "Neuangesetzt" werden kann. Die Frist kann weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 396 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 94 StPO scheidet ebenfalls aus, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat und damit gerade keine Säumnis vorliegt.