3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 17. November 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: