a) der reduzierten Gebühr von Fr. 200.00 b) den Spesen von Fr. 75.00 Total Fr. 275.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben. 4. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst." 3. 3.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (Postaufgabe) bei -3-