1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 15. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) zu einer Busse von Fr. 40.00 und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 222.00. 1.2. Gegen den Strafbefehl vom 15. November 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2021 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Baden, worauf diese die Akten mit Schreiben vom 24. Januar 2022 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.