{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-48_2022-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6393", "Checksum": "fb83d973e550e497683e4a533b5bc4d5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.12.2022 SBE.2022.48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:06", "Checksum": "9d740642864f0129acdaa660db06e4c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.12.2022 SBE.2022.48\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.48\n(ST.2022.13; STA.2021.7398)\nArt. 419\n\nEntscheid vom 13. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Gasser\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 29. September 2022\ngegenstand betreffend Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl vom 15. November 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft\nBaden A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Überschreitens allgemeiner,\nfahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs.\n1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) zu einer Busse von Fr. 40.00 und\nauferlegte ihm die Kosten von Fr. 222.00.\n\n1.2.\nGegen den Strafbefehl vom 15. November 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2021 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Baden, worauf diese die Akten mit Schreiben vom 24. Januar\n2022 an das Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens\nüberwies.\n\n2.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2022 vor der Präsidentin des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) zog\nder Beschwerdeführer seine Einsprache vom 24. November 2021 zurück,\nworauf gleichentags folgende Verfügung erging:\n\n\" 1.\nDas Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der\nKontrolle abgeschrieben.\n\n2.\nDer Strafbefehl STA3 ST.2021.7398 der Staatsanwaltschaft Baden vom\n15. November 2021 erwächst damit in Rechtskraft.\n\n3.\nDie Verfahrenskosten bestehen aus:\n\na) der reduzierten Gebühr von Fr. 200.00\nb) den Spesen von Fr. 75.00\nTotal Fr. 275.00\n\nwerden dem Beschuldigten auferlegt.\n\nDie Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren separat erheben.\n\n4.\nDer Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2022 erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (Postaufgabe) bei\n-3-\n\nder Vorinstanz Beschwerde, welche diese zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau\nüberwies. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge:\n\n\" Es sei\n- die bereits mit Verfügung zugestellte Rechnung zu stornieren und über\nCHF 200.- neu auszustellen mit der Möglichkeit, diese in Raten freier\nGrösse im Zeitraum eines halben Jahres begleichen zu können.\n- unter Aufhebung der 10-Tages-Beschwerdefrist und Gewährung einer\nNeuen von mindestens 90 Tagen sofort auf dieses Schreiben zu antworten.\"\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 1. November 2022 nahm die Vorinstanz Stellung.\n\n3.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 4. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\n3.4.\nMit Eingabe vom 17. November 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse\nsowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.\nVorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden. Nachdem\nkeine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist\ndie Beschwerde zulässig.\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO allein, wenn diese\n- wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n-4-\n\n2.\n2.1.\nSoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde die \"Aufhebung\" der 10-tä-\ngigen Beschwerdefrist und die \"Gewährung einer Neuen von mindestens\n90 Tagen\" beantragt, ist darauf nicht einzutreten.\n\nBei der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt\nes sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt (Art. 89 Abs. 1\nStPO) und folglich ebenso wenig \"Aufgehoben\" oder \"Neuangesetzt\" werden kann. Die Frist kann weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch\nVereinbarung der Parteien verlängert werden (PATRICK GUIDON, Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu\nArt. 396 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 94 StPO scheidet ebenfalls aus, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat und damit gerade keine Säumnis vorliegt. Da die\nRechtsmittelschrift die Formerfordernisse erfüllt, war dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen, wobei\ndiese Möglichkeit bei einer bewusst mangelhaften Eingabe ohnehin nicht\nin Frage käme und Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewendet werden darf,\num die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO zu unterlaufen, der die Verlängerung gesetzlicher Fristen verbietet (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6).\n\n"}