Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die zwei Beschwerdeverfahren SBE.2022.45 und SBE.2022.46 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 188.00, zusammen Fr. 988.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 732.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)