7. Der vorliegende Sachverhalt fällt unter keinen Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat folglich zu Recht Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihr geleisteten Kostensicherheiten zu verrechnen. Entschädigung ist ihr keine auszurichten.