O., N. 29 ff. zu Art. 3 DSG), der Inhalt der Rechnungskopie erlaubt vorliegend allerdings auch in der Gesamtheit keine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin. Damit kann – ohne in subjektiver Hinsicht auf einen allfälligen Verbotsirrtum und dessen Vermeidbarkeit einzugehen – bereits in objektiver Hinsicht gesagt werden, dass sich der Beschuldigte 1 nicht nach Art. 35 DSG strafbar gemacht hat. -8- 6.4. Da kein strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten 1 vorliegt, ist von vornherein auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 2 zu verneinen.