Auch die Adresse gilt nicht als besonders schützenswert, selbst wenn vorliegend nicht das Datum selber, sondern seine Verwendung in einem bestimmten Kontext – die Beschwerdeführerin macht geltend, G., der mit falschen Angaben und Lügen versuche, Daten über sie und ihr Leben zu bekommen, kenne nun ihr neues Domizil und sie müsse deshalb Sicherheitsmassnahmen ausführen lassen – die Gefahr ausmacht. Die Nichtqualifikation als besonders schützenswerte Personendaten hat zur Folge, dass keine qualifizierten gesetzlichen Anforderungen zu beachten sind, d.h. es wird z.B. für das Bearbeiten keine gesetzliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn oder eine ausdrückliche Einwilligung ver-