DSG bzw. Art. 35 DSG. Auch die Adresse gilt nicht als besonders schützenswert, selbst wenn vorliegend nicht das Datum selber, sondern seine Verwendung in einem bestimmten Kontext – die Beschwerdeführerin macht geltend, G., der mit falschen Angaben und Lügen versuche, Daten über sie und ihr Leben zu bekommen, kenne nun ihr neues Domizil und sie müsse deshalb Sicherheitsmassnahmen ausführen lassen – die Gefahr ausmacht.