darf oder fälschlicherweise meint, es liege eine Einwilligung für die Datenbekanntgabe vor, befindet sich in einem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Bei den Folgen des Verbotsirrtums gilt es zu unterscheiden. Ist der Verbotsirrtum vermeidbar, so bleibt es bei der Strafbarkeit, es erfolgt jedoch eine Strafmilderung. Ist der Verbotsirrtum aber unvermeidbar, kann der Täter nicht schuldhaft gehandelt haben und eine Strafbarkeit entfällt. Für die Art. 35 DSG unterstehenden Personen ist i.d.R. davon auszugehen, dass ihnen die Pflichten zur Respektierung des Berufsgeheimnisses bewusst sind. Eine Berufung auf den Verbotsirrtum dürfte deshalb regelmässig scheitern (PÄRLI, a.a.